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Landesrecht TH ThürGarVO | Landesnorm Thüringen ...

2019-6-27 · § 16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug (1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein. 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, 2.

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